Schutz und Sicherheit im Zeichen der Burg
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AAA-Management
Bei NÜRNBERGER Fondsgebundenen Versicherungen beobachtet und analysiert das Aktive Ablauforientierte Anlage-Management (AAA-Management) den Wertverlauf in den letzten Jahren bzw. vor Beginn der flexiblen Abrufphase/der Rente. So soll der Wert des Vertrags bei fallenden Kursen durch einen Wechsel in eine risikoärmere Kapitalanlage gesichert werden. Wenn es empfehlenswert ist, den erreichten Wert zu sichern, wird der Versicherungsnehmer über den Anlagewechsel informiert (vgl. Life-Cycle-Modell – passives Anlage-Management).
 
Abrufphase, flexible
In der Lebens- und Rentenversicherung wird die Laufzeit des Vertrags vorgegeben. Für einen bestimmten, vorher vereinbarten Zeitraum kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Versicherung die Auszahlung seiner Kapital- oder Rentenleistung aufschieben. Damit bleibt er flexibler in der Inanspruchnahme der Ablaufleistung.
Abstrakte Verweisung
Bei der abstrakten Verweisung kann ein Arbeitnehmer, der in seinem aktuellen Beruf als berufsunfähig gilt, auf einen anderen Beruf verwiesen werden, den er konkret noch ausüben könnte - denn er ist grundsätzlich noch nicht erwerbsunfähig. Die NÜRNBERGER verzichtet auf diese abstrakte Verweisung, dabei gilt die versicherte Person auch dann noch als berufsunfähig, wenn sie eine andere, ihrer Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung entsprechende Tätigkeit zwar ausüben kann, aber nicht konkret ausübt.
Abwasserschäden
Abwasserschäden sind Schäden, die durch entsorgtes Wasser verminderter Qualität verursacht werden. Im Rahmen der Privat- sowie der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der NÜRNBERGER sind Schäden durch häusliche Abwässer eingeschlossen. Eingeschlossen sind ferner Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. Um das Risiko von Sachschäden durch industrielle und gewerbliche Abwässer zu versichern, ist eine eigene Umwelt-Haftpflichtversicherung erforderlich.
Änderung der Vertragslaufzeit
Ein versicherungstechnischer Begriff zur Anpassung des Versicherungsvertrags an geänderte Lebensbedingungen. Dadurch werden bei sonst gleichbleibenden Bedingungen die Zahlungsdauer verlängert und die Beiträge verringert. Beitragsrückstände lassen sich unter Umständen durch eine Beginnverlegung des Versicherungsvertrags auffangen, ohne dass der Versicherungsschutz gemindert wird. Häufig kann auch die Vertragslaufzeit insgesamt verlängert werden, sofern der Vertrag nicht auf ein zu hohes Endalter abgeschlossen wurde. Durch dieses Verfahren bleibt der Versicherungsschutz in unveränderter Höhe bestehen.
Änderung der Zahlweise
Ein versicherungstechnischer Begriff zur Anpassung des Versicherungsvertrags an geänderte Lebensbedingungen. Wird zum Beispiel die monatliche auf halbjährliche oder jährliche Zahlweise umgestellt, ergeben sich veränderte Ablaufleistungen oder Beitragssummen. Tipp: Die Vereinbarung einer jährlichen anstelle einer halbjährlichen oder monatlichen Zahlweise führt bei sonst gleichen Vertragsbedingungen zu einer deutlich besseren Ablaufleistung.
Aktiv-SchadenHilfe
Weltweit professionelle und umfassende Hilfe nach einem Unfall. Außerdem Kostenübernahme für den Transport in die nächste Spezialklinik oder Rücktransport, Bergungs- und Rettungskosten, Rücktransport aus dem Ausland.
Allgemeine Bemessungsgrundlage
Begriff aus der Sozialversicherung. Die Allgemeine Bemessungsgrundlage wird jährlich durch die Bundesregierung festgelegt. Sie verändert sich im gleichen Verhältnis wie die durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte aller Versicherten der beiden letzten Jahre vor der Berechnung.
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Standardisierte Bedingungen für Versicherungsverträge. AVB ergänzen entweder die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes oder bilden selber die Rechtsgrundlage der Verträge (z. B. in der Rechtsschutzversicherung). Die AVB können im Bedarfsfall durch besondere Versicherungsbedingungen und individuelle Sondervereinbarungen ergänzt werden. Beispiele für spartenbezogene AVB sind: Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB), allgemeine Versicherungsbedingungen der Unfallversicherung (AUB).
 
Allmählichkeitsschäden
Allmählichkeitsschäden sind Schäden, die durch allmähliche (es ist eine gewisse anhaltende Dauer der Einwirkung erforderlich) Einwirkungen (z. B. von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Rauch, Feuchtigkeit usw.) entstehen. Beispiele sind Leckagen bzw. Entstehen von Rost. Im Rahmen der Privat- sowie der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der NÜRNBERGER sind Schäden durch allmähliche Einwirkungen mitversichert. Ausgeschlossen sind aber Schäden infolge von Schimmelbildung.
 
Alternative Medizin
Der Tarif alternative Medizin (Amed), als Zusatzversicherungs-Angebot zur gesetzlichen Krankenversicherung. Erstattet 80 % der Kosten für sämtliche im Hufelandverzeichnis genannten Naturheilverfahren, wenn Ärzte, Heilpraktiker oder Osteopathen behandeln - bis zum 3,5-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. bis zum Höchstsatz des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (Gebüh). Darunter fallen z. B. Akupressur, Akupunktur, traditionelle chinesische Medizin oder Osteopathie. Übernimmt bis zu 800 EUR innerhalb von 12 Monaten (400 EUR für Kinder/Jugendliche).
 
Altersrückstellungen
In der privaten Krankenversicherung (PKV) wird ein gleichbleibender Beitrag kalkuliert. Er liegt in den ersten Jahren über, in späteren Jahren unter dem tatsächlichen Leistungsbedarf. Der in den ersten Jahren zu viel erhobene Beitrag wird als Alterungsrückstellung angesammelt, aus der dann in späteren Jahren der benötigte Betrag entnommen wird.
 

 
Altersvermögensgesetz
Das Altersvermögensgesetz beinhaltet Regelungen, die den Aufbau eines privaten Vermögens zur Altersversorgung ermöglichen sollen. Die gesetzliche Rente wird seit 1.1.2002 durch eine kapitalgedeckte Altersvorsorge ergänzt. Diese wird vom Staat gefördert. Vgl. Riester Rente / Zulagen-Rente
Altersvorsorge
Vorsorge für das Alter auf verschiedensten wirtschaftlichen und juristischen Wegen, z. B. durch Sparen oder Leibrenten. Man unterscheidet zwischen staatlich geförderter und privater Vorsorge. Vgl. auch Schichten der Altersvorsorge
Altlasten
Schäden im Zusammenhang mit in der Vergangenheit erfolgter Verunreinigung von Boden und/oder Grundwasser sowie von Gewässern
Ambulant oder stationär
Ambulanter und stationärer Zusatztarif. 2-Bett-Zimmer und Chefarztbehandlung. Die Erstattung erfolgt im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte. Bei Verzicht auf Wahlleistungen gibt es ein Ersatz-Krankenhaustagegeld von 20,00 EUR bzw. 40,00 EUR. Ambulante Operationen durch Nichtkassenärzte werden zu 80 % der Kosten, einschließlich Vor- und Nachuntersuchungen sowie Diagnostik bis 5.000 EUR Rechnungsbetrag erstattet. 100 % der Differenzkosten, wenn die GKV die Operationskosten bei kassenärztlicher Versorgung nur teilweise übernimmt. Alternativ gibt es eine Pauschale von 400 EUR. 100 EUR für Anfahrt und Übernachtung gegen Nachweis.
Ambulante Heilbehandlung
Ärztliche Behandlung in der Praxis des niedergelassenen Arztes oder im Krankenhaus ohne stationären Aufenthalt.
 
Anamnese
Medizinischer Begriff, der für die Personenversicherung wichtig ist. Unter Anamnese wird die gesundheitliche Vorgeschichte der versicherten Person unter besonderer Berücksichtigung der Vorerkrankungen verstanden. Die Anamnese besitzt deshalb besondere Bedeutung für die Einschätzung des Risikos und damit für die Prämienhöhe. Tipp: Beantworten Sie die Gesundheitsfragen sehr genau, um nachträgliche Vertragsanfechtungen und Nichtleistungen durch den Versicherer auszuschließen.
Anlage- und Ablauf-Management
Für Fondsgebundene Versicherungen bietet die NÜRNBERGER ein aktives (AAA-Management) sowie ein passives (Life-Cycle-Modell) Anlage- und Ablauf-Management, um das angesparte Kapital zu sichern – wichtig vor allem gegen Ende der Laufzeit.
Antrag
Willenserklärung des Kunden, einen Versicherungsvertrag schließen zu wollen. Der Antrag umfasst alle zur Vertragsschließung erforderlichen Informationen. Anträge können fristgerecht widerrufen werden. Erfolgt kein Widerruf, gilt für beide Seiten eine Bindefrist bis zur Ablehnung oder Annahme des Antrags durch den Versicherer.
Anwaltskosten
Neben der Rechtsschutzversicherung übernimmt auch die Haftpflichtversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Anwaltskosten im Fall eines Rechtsstreits.
Anwartschaft
Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei längerem, ununterbrochenem Auslandsaufenthalt, Anspruch auf freie Heilfürsorge, wirtschaftlicher Notlage oder gesetzlicher Krankenversicherungs-Pflicht) kann die versicherte Person eine Anwartschaftsversicherung abschließen bzw. eine bestehende Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- oder Krankentagegeld-Versicherung in eine Anwartschaftsversicherung umwandeln. Dadurch erwirbt die versicherte Person das Recht, den Vertrag bei Wegfall der Voraussetzungen ohne erneute Gesundheitsprüfung als Krankheitskosten-Versicherung (Krankentagegeld-Versicherung) mit gleicher Tarifgrundlage weiterzuführen. Man unterscheidet zwischen der großen und der kleinen Anwartschaftsversicherung: Eine große Anwartschaftsversicherung ist sinnvoll, wenn der Anwartschaftsgrund nur kurzzeitig besteht. Bei Übergang auf Normal- oder Beihilfetarife bleibt das ursprüngliche Eintrittsalter bestehen. Es erfolgt keine erneute Risikoprüfung, Wartezeiten sind nicht abzuleisten. Eine kleine Anwartschaftsversicherung besteht meist mehrere Jahre. Bei Übergang auf Normaltarife gibt es keine erneute Risikoprüfung. Wartezeiten sind nicht abzuleisten, jedoch muss der altersgerechte Tarifbeitrag gezahlt werden.
 
Anzeigepflicht
Verpflichtung des Versicherten, den Versicherer über wesentliche Sachverhalte zu informieren. Das betrifft die vorvertragliche Anzeigepflicht (z. B. Vorschäden), die Anzeigepflicht während der Vertragslaufzeit (z. B. Risikoänderung) und den Eintritt des Leistungsfalls (z. B. Schadenanzeige).
Arbeitslosengeld II/Hartz IV
Das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ist in Deutschland die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Es kann auch ergänzend zu anderem Einkommen bezogen werden, wenn dieses Einkommen und evtl. vorhandenes Vermögen nicht zur Deckung des Bedarfs ausreichen. Das Vermögen aus staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten (Riester-Rente/Rürup-Rente) wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet (vgl. Riester-Rente, Rürup-Rente).
Arbeitslosenhilfe
Leistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, die im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt wird. Im Gegensatz zu diesem ist die Arbeitslosenhilfe an eine materielle Bedürftigkeit gebunden.
Arbeitslosenversicherung
Bestandteil der gesetzlichen Sozialversicherung. Pflichtversicherung für alle nicht-selbstständigen Arbeitnehmer gegen die materiellen Folgen der Arbeitslosigkeit
Arglistige Täuschung
Die Versicherungsgesellschaft kann ihre Annahmeerklärung bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht wegen arglistiger Täuschung anfechten. Wirkung: Der Vertrag ist von Anfang an nichtig.
Assekuranz
Eine andere Bezeichnung für die Versicherungswirtschaft.
Assistance-Leistungen
Sie erhalten weltweit professionelle und umfassende Hilfe nach einem Unfall. Außerdem werden die Rettungs- und Transportkosten übernommen.
Aufklärungs- und Schadenminderungspflicht
Verpflichtung des Versicherungsnehmers, alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um den eingetretenen Schaden zu mindern bzw. den Tatbestand aufzuklären
Aufräumungs- und Abbruchkosten
Versicherungstechnischer Begriff, der in der Hausrat- und Gebäudeversicherung die Kosten für das Aufräumen bzw. den Abbruch von geschädigten Wohnungs-/Gebäudebestandteilen bezeichnet
Aufschubdauer
Unter Aufschubdauer versteht man bei Rentenversicherungen die Zeit zwischen Vertragsbeginn und Beginn der Rentenzahlung bzw. Kapitalabfindung. Bei sofort beginnenden Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag, bei denen die Rentenzahlung gleich zu Vertragsbeginn erfolgt, entfällt die Aufschubdauer.
 
Ausbildungsversicherung
Stellt sicher, dass zu einem festen Zeitpunkt ein bestimmtes Kapital vorhanden ist. Die Verwendung des Kapitals ist dabei nicht vorgeschrieben. Es kann z. B. einer Darlehenstilgung oder einer Ausbildungsfinanzierung für das Kind dienen. Bei Tod der versicherten Person/des Versorgers besteht der Vertrag bei voller Leistung bis zum Ablauftermin beitragsfrei weiter. Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine Termfixversicherung. Siehe dazu auch Termfixversicherung im Glossar.
Ausfalldeckung
Für den Fall, dass sich ein selbst erlittener Schadenersatzanspruch nicht durchsetzen lässt, weil der Schuldige keine Privat-Haftpflichtversicherung oder zu wenig Geld hat, ersetzt die eigene Haftpflichtversicherung den Schaden im Rahmen der Ausfalldeckung.
Ausgabeaufschlag
Eine einmalige Gebühr für den Erwerb von Fondsanteilen. Der Ausgabeaufschlag wird von der Kapitalanlagegesellschaft erhoben, um die Vertriebskosten zu decken. Bei den Fondsgebundenen Versicherungen der NÜRNBERGER fällt kein Ausgabeaufschlag an.
Ausgleichsanspruch
Anspruch des Vermittlers gegen das Versicherungsunternehmen in bestimmten Fällen bei Beendigung des Agenturverhältnisses
Auskunftspflicht
Verpflichtung des Versicherungsnehmers, der Versicherungsgesellschaft im Schadenfall jede Auskunft zu erteilen, die sie für erforderlich hält, um den Umfang der Leistungspflicht festzustellen
Auslands-Krankenversicherung Einzel
Deckt das Krankheitskostenrisiko bei einem Auslandsaufenthalt ab. Die NKV zahlt bei akuten Erkrankungen im Ausland: - Behandlung als Privatpatient bei Arzt, Zahnarzt und Notarzt - Krankenhausaufenthalt und Operationskosten - Medikamente und Hilfsmittel (z. B. Krücken) - Transport ins Krankenhaus - Rücktransport, wenn dieser medizinisch sinnvoll ist - Überführung oder Bestattung bis 10.000 EUR - Kosten für Entbindung und Versorgung des Neugeborenen bis zur Transportfähigkeit
 
Auslandsreise-Krankenversicherung Familie
Deckt das Krankheitskostenrisiko bei einem Auslandsaufenthalt für Familien ab. Die NKV zahlt bei akuten Erkrankungen im Ausland: - Behandlung als Privatpatient bei Arzt, Zahnarzt und Notarzt - Krankenhausaufenthalt und Operationskosten - Medikamente und Hilfsmittel (z. B. Krücken) - Transport ins Krankenhaus - Rücktransport, wenn dieser medizinisch sinnvoll ist - Überführung oder Bestattung bis 10.000 EUR - Kosten für Entbindung und Versorgung des Neugeborenen bis zur Transportfähigkeit
 
Auslandsreise-Krankenversicherung
Die NÜRNBERGER bezahlt 100 % der Kosten bei akut eintretenden Krankheiten und Unfällen auf Auslandsreisen. Und selbstverständlich einen medizinisch sinnvollen Rücktransport.
Auslandsschadenschutz
Der Auslandsschadenschutz garantiert Ihnen Schadenersatz nach deutschem Recht in 26 europäischen Staaten. Im Ausland gelten meist geringere Deckungssummen und andere Haftungsregeln. Somit kann es passieren, dass Sie einen Schaden im Ausland nur zum Teil oder gar nicht bezahlt bekommen. Der Auslandsschadenschutz ersetzt den Schaden, der vom ausländischen Unfallgegner im Ausland verursacht wurde, nach deutschem Recht. Sie können Ihre Ansprüche direkt bei uns geltend machen.
 
Ausschlussklausel
Klausel in Versicherungsverträgen, die bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz ausnimmt, auch: Risikoausschluss
Außenwände
Als feuerbeständig geltende Wände in der Gebäudeversicherung
Ausstellungs-Versicherung
Sie bietet Schutz für Sachen aller Art inkl. Messestand auf Ausstellungen oder Messen in aller Welt inkl. Hin- und Rücktransport. Auch für Galerien und Museen geeignet.
Aussteuerversicherung
Stellt sicher, dass zu einem festen Zeitpunkt ein bestimmtes Kapital vorhanden ist. Die Verwendung des Kapitals ist dabei nicht vorgeschrieben. Es kann z. B. einer Darlehenstilgung oder einer Ausbildungsfinanzierung für das Kind dienen. Bei Tod der versicherten Person/des Versorgers besteht der Vertrag bei voller Leistung bis zum Ablauftermin beitragsfrei weiter. Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine Termfixversicherung.
Autoinhaltsversicherung
Durch die Autoinhaltsversicherung werden innerhalb eines bestimmten Fahrzeugs transportierte Waren gegen Verlust und Beschädigung während des Transports sowie im abgestellten, verschlossenen Kfz versichert. Versicherungsnehmer sind Einzel- und Großhändler sowie Warenhersteller und Handwerker, die Ware zu eigenen Zwecken mit eigenen Fahrzeugen transportieren. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Verkehrshaftungs-Versicherung, bei der die Haftung von gewerblichen Güterbeförderungsunternehmen im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen Dritter gedeckt ist.
AVB
Allgemeine Versicherungsbedingungen
 

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