Der Rundum-RechtsSchutz für alle Nichtselbstständigen. Der Tarif ECO als besonders preisgünstige Alternative mit folgenden Besonderheiten: Es gilt eine Selbstbeteiligung von 300 EUR je Versicherungsfall. Wird der Rechtsanwalt durch die Versicherungsgesellschaft vermittelt, reduziert sich die Selbstbeteiligung auf 150 EUR. Sie haben eine Wartezeit von 6 Monate im Arbeits-Rechtsschutz, Vertrags- und Sachen-Rechtsschutz leistet nicht im Zusammenhang mit Kapitalanlagen und die Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz leistet bei Sanktion eines Fahrverbots. Folgende Leistungsarten sind versichert: Schadenersatz-Rechtsschutz, Arbeits-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, Sozialgerichts-Rechtsschutz, Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen, Verwaltungs-Rechtsschutz ab Gericht in nichtverkehrsrechtlichen Angelegenheiten, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht und Opfer-Rechtsschutz.
Eigengefahr
Die Gefahr, die sich unmittelbar aus dem versicherten Objekt ergibt, z. B. durch die Bauweise, den Betrieb, den Inhalt oder aus dem Ort, an dem sich die versicherte Sache befindet.
Eigenmittel
Das Versicherungsunternehmen muss mindestens in Höhe der Solvabilitätsspanne Eigenmittel bilden.
Eigenschaden-Versicherung
Vertrauensversicherung für Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeindliche Einrichtungen
Eigentümer
Der Eigentümer hat die rechtliche Verfügungsgewalt über eine Sache, z. B. das Fahrzeug.
Eigentümerinteresse
Die handelnde Person ist nicht Eigentümer einer Sache, hat aber ein gleichwertiges Interesse an ihr. Besondere Bedeutung hat das Eigentümerinteresse in der Sachversicherung, wenn z. B. bei einem Mieter, Pächter oder Entleiher das eigene Interesse an fremden Sachen versichert werden soll.
Eigentumswechsel
Übergang des Eigentums an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache von einer Person auf eine andere. Im Erbfall geht das Eigentum ohne besonderen Übereignungsakt an die Erben. Der Erbe übernimmt automatisch die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers.
Eigenversicherung
Bei einer Eigenversicherung wird das eigene Interesse auf eigene Rechnung versichert. Gegensatz: Versicherung auf fremde Rechnung.
Einbruchdiebstahl
Danach tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Diebstahl von versicherten Sachen aus versicherten Räumlichkeiten durch Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus begangen wurde. Einbruchdiebstahl im strafrechtlichen Sinn beschreibt einen Diebstahl infolge gewaltsamen Eindringens in einen Raum oder ein Gebäude, durch Verwendung falscher Schlüssel oder durch Einschleichen. Einbruchdiebstahl im versicherungsrechtlichen Sinn liegt darüber hinaus bei Verwendung eines richtigen Schlüssels vor, der vom Dieb vorher gestohlen worden ist, ohne dass dies durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht wurde. Abgedeckt sind auch einfacher Diebstahl und Raub.
Einbruchdiebstahl-Versicherung
Bestandteil der Hausratversicherung. Danach tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Diebstahl von versicherten Sachen aus versicherten Räumlichkeiten durch Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus begangen wurde.
Einheitsversicherung
Die Einheitsversicherung deckt kombinierte Gefahren ab, die Waren auf ihrem Weg vom ersten Lieferanten über die Be- und Verarbeiter bis zum Verkauf des Fertigfabrikats drohen. Sie verbindet Elemente der Transportversicherung mit denen der Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Leitungswasserversicherung. Sie wird nur für folgende Branchen betrieben: Textil einschl. Teppiche, Textilveredelung, Lederbekleidung, Pelze, Färbereien, Wäschereien, chemische Reinigungen, Juwelierwaren sowie Tabakwarenfabrikation.
Einlösungsbeitrag
Der zeitlich erste zu einem Versicherungsvertrag zu zahlende Beitrag (Erstprämie). Gegensatz: Folgebeitrag bzw. Folgeprämie. Wird im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) unterschiedlich geregelt.
Einlösungsklausel
Man unterscheidet zwischen der einfachen und der erweiterten Einlösungsklausel:
Nach der einfachen Einlösungsklausel beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung des Einlösungsbeitrags (Erstprämie oder Einmalbeitrag plus Nebenkosten), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags und nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginndatum.
Die erweiterte Einlösungsklausel ist eine vertragliche Vereinbarung, die den Beginn des Versicherungsschutzes mit dem vertraglichen Beginndatum zusammenlegt. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Erstprämie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins bezahlt wird.
Einmalbeitrag
Einmalige Zahlung des Gesamtbeitrags, der zu Beginn der Versicherung fällig wird. Der Einschluss von Zusatzversicherungen ist i. d. R. nicht möglich. Tipp: Einmalanlagen sind steuerlich meist nicht begünstigt. Lassen Sie sich bei solchen Anlageformen deshalb besonders genau beraten.
Einmalprämie
Hier wird die Prämie für die gesamte Laufzeit der Versicherung in einer Summe gezahlt.
Einsteiger-BU
Die NÜRNBERGER Einsteiger-BU erhalten Sie als Auszubildender, Student und Berufsanfänger: attraktiver Anfangsbeitrag mit der Option, die BU-Rente später zu erhöhen – ohne erneute Gesundheitsprüfung. Vom 6. bis 10. Versicherungsjahr wird der Beitrag jährlich moderat angehoben - so bleibt die versicherte Rente konstant. Es besteht die Nachversicherungsgarantie bei bestimmten Ereignissen (z. B. erfolgreicher Abschluss der Berufsausbildung). Dynamische Erhöhungen sind ab dem 11. Versicherungsjahr möglich, dabei haben Sie einen gleichbleibenden Versicherungsschutz und Beitrag. Ebenfalls bei einem Wechsel in einen gefahrerhöhenden Beruf ändert sich an Ihrem Versicherungsschutz und Beitrag nichts. Bei Zahlungsschwierigkeiten besteht die Möglichkeit einer Beitragsstundung bis zu 18 Monaten.
Eintrittsalter
Das Lebensalter der versicherten Person beim formellen Beginn der Versicherung
Einzelfahrernachlass
Nachlass der gewährt wird, wenn das Fahrzeug nur von der im Vertrag genannten Person gefahren wird.
Einzelversicherung
Ein Versicherungsvertrag mit einem Versicherungsnehmer und einer versicherten Person. Gegensatz: Gruppen-, Sammel-, Kollektiv-, Kollektivrahmenversicherung.
Elektronik Schutz
Für PC-Hardware, Laptop und Zubehör in Ihrer Wohnung bis 3.000 EUR. Auch bei Schäden durch Fremdspannung, Kurzschluss, Stromausfall, Verschmoren, Verrußen und höhere Gewalt. Selbstbehalt: 150 EUR.
Elektronik-Versicherung
Allgefahrenschutz für elektronische und elektrische Geräte und Anlagen
Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
Eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) wird beim An- und Ummelden von Kraftfahrzeugen benötigt. Diese besteht aus einer siebenstelligen Buchstaben- und Zahlenkombination und ist bei einer Versicherungsgesellschaft erhältlich. Der Versicherungsnehmer hat ab den Tag der Zulassung im Rahmen der vorläufigen Deckung Haftpflichtversicherungsschutz.
Elementarschaden-Versicherung
Die Versicherung gegen Naturkatastrophen. Diese Ereignisse sind versichert: Starkregen, Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdrutsch, Erdfall, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
EML
Estimated Maximum Loss (geschätzter Höchstschaden), ein versicherungstechnischer Begriff in der Erst- und Rückversicherung
Endalter
Das Alter, in dem die Versicherung abläuft und/oder das Kapital ausbezahlt wird
Ende der Versicherung (Ablauf)
Bei Sach- und Lebensversicherungen - Formell: Der Versicherungsvertrag endet mit dem im Versicherungsschein vereinbarten Termin bzw. mit dem Ablauf der Versicherungsdauer. In einigen Versicherungsbereichen wie der Hausratversicherung erfolgt die automatische Verlängerung des Vertrags nach Ablauf der Versicherungsdauer, sofern nicht ordentlich und fristgerecht gekündigt wird. Materiell: mit dem Ende der Gefahrentragung. Technisch: mit dem Zeitpunkt, bis zu dem noch die Prämie berechnet wird. In der Krankenversicherung laufen Verträge auf unbestimmte Zeit und enden erst mit der ordentlichen und fristgerechten Kündigung durch den Versicherungsnehmer.
Entschädigung
In der Schadenversicherung die Leistung des Versicherers. Sie wird durch die Versicherungssumme und die Höhe des Schadens begrenzt, denn es gilt das Bereicherungsverbot.
Entschädigungsgrenzen
Bei Sachversicherungen bekommen Kunden nicht für alle abgedeckten Schäden die volle Summe ersetzt. So sind Wertsachen in der Hausrat- und Aufräumkosten in der Gebäudesparte nur zu einem bestimmten Prozentsatz der Gesamtversicherungssumme eingeschlossen. Tipp: Prüfen Sie bei Versicherungsverträgen stets, welche Entschädigungsgrenzen vorgesehen sind. Reichen die genannten Beträge oder Prozentsätze nicht aus, können Sie i. d. R. Erhöhungen gegen Zuschlag versichern.
Entwertungs-Versicherung
Versichert indirekte Schäden (Folgeschäden) im Anschluss an ein Feuer. Die Versicherung greift, wenn Entwertung die unmittelbare Folge eines Schadenereignisses in der Feuerversicherung ist.
Erbschaftsteuer
Die Erbschaftsteuer besteuert den Übergang von Vermögenswerten einer verstorbenen natürlichen Person an den Erben. Es gibt 4 Steuerklassen nach dem persönlichen Verhältnis des Erben zum Erblasser, mit unterschiedlichen Freibeträgen, Steuersätzen und -grenzen. Auch auf die Versicherungssumme in der Lebensversicherung muss der Bezugsberechtige Erbschaftsteuer zahlen.
Erbschaftsteuer-Versicherung
Eine Erbschaftsteuer-Versicherung zahlt bei Tod der versicherten Person die vereinbarte Todesfallleistung an die Erben aus. Diese Leistung kann dann von den Erben dazu verwendet werden, die Erbschaftsteuer zu bezahlen.
Ergänzungsversicherung
Leistungsergänzung zu einer anderweitig bestehenden, im Antrag ausdrücklich zu nennenden Privat-Haftpflichtversicherung (Grundvertrag)
Erhöhung
Bei einer Erhöhung werden die Versicherungssumme und der Beitrag per Vertragsänderung erhöht. Das Deckungskapital des alten Vertrags wird dabei auf das neue Vertragsverhältnis angerechnet. Der Kunde kann eine Erhöhung auch durchführen lassen, indem er für die Erhöhungssumme einen weiteren Vertrag abschließt. Dabei sind aber immer die Mindest-Beitragsrate bzw. die Mindest-Versicherungssummen zu berücksichtigen.
Erlebensfall
Versicherungstechnischer Begriff, der das Erleben des Endes der Vertragslaufzeit durch die versicherte Person und damit i. d. R. den Leistungsfall bezeichnet. Siehe auch unter Erlebensfallversicherung.
Erlebensfallbonus
Eine Art der Überschussverwendung während der Aufschubdauer von Versicherungen. Die erwirtschafteten Überschüsse werden in Form von Bonussummen angesammelt und nur im Erlebensfall
ausgezahlt. Andere Überschussverwendungsarten sind Beitragsabzug, verzinsliche Ansammlung, Bonusansammlung, Invest-Bonus und Rentenbonus.
Erlebensfallsumme
Die Erlebensfallversicherung sieht vor, dass der Versicherungsnehmer zum vereinbarten Zeitpunkt (am Ende der Laufzeit) eine Leistung in Form einer Erlebensfallsumme von der Versicherung erhält.
Erlebensfallversicherung
Bei einer Erlebensfallversicherung erlebt die versicherte Person die Auszahlung der Versicherungsleistung zu einem festgesetzten Termin. Ein typisches Beispiel ist das Auszahlen abgelaufener Kapitallebensversicherungen. Vgl. Todesfallversicherung, Risikolebensversicherung.
Ernteversicherung
Gegen Schäden durch Witterungsverhältnisse und Elementargewalt aller Art werden hochwertige Garten- und Feldfrüchte versichert. Der Versicherungsnehmer trägt einen hohen Selbstbehalt.
Ersatzurkunde
Ersatz für den Versicherungsschein. Voraussetzung: Der Versicherungsschein ist abhandengekommen oder wurde vernichtet. Die Ersatzurkunde muss vom Versicherungsnehmer angefordert werden.
Ersatzwert
Wert der versicherten Sache zur Zeit des Versicherungsfalls. Der Ersatzwert kann im Voraus festgelegt (taxiert) werden.
Ersatzzeit
Beitragsfreie Zeiten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung dennoch berücksichtigt werden, z. B. Militärdienst oder Kriegsgefangenschaft. Dieses sind vollkommene Ersatzzeiten. Unvollkommene Ersatzzeiten sind z. B. Schulzeiten, Schwangerschaft, Kindererziehung, Krankheit.
Erstrisikoversicherung
Eine Versicherung auf erstes Risiko leistet für versicherte Schäden bis maximal zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Der Versicherer kann sich nicht auf eine Unterversicherung berufen, d. h. ein Kürzen der Entschädigungssumme wegen Unterversicherung ist unmöglich. Die Versicherung auf erstes Risiko ist geeignet, um Sachen und Kosten abzusichern, bei denen der Versicherungswert nicht oder nur schwer ermittelt und damit auch eine Unterversicherung kaum nachgewiesen werden kann.
Erstversicherung
Gegenteil ist die Rückversicherung. Bei der Erstversicherung ist der Versicherungsnehmer eine natürliche oder juristische Person, die nicht Versicherer ist.
Erwerbskosten
Kosten, die dem Versicherer bei Abschluss eines Vertrags entstehen (Abschlusskosten)
Erwerbsunfähigkeit
Begriff aus der Unfall- und Rentenversicherung. Als erwerbsunfähig wird der Versicherte angesehen, der infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder durch Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann (§1247 II RVO, § 24 AVG). Jeder kann wegen Krankheit oder durch einen Unfall berufs- oder erwerbsunfähig werden. Die gesetzliche Rentenversicherung bietet auch bei Invalidität nur eine Grundversorgung.
Europa-Klausel
Klausel in Versicherungsverträgen, die den Geltungsbereich der Versicherung auf Europa im geografischen Sinn begrenzt
eVB
Eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) wird beim An- und Ummelden von Kraftfahrzeugen benötigt. Diese besteht aus sieben Zeichen und ist bei einer Versicherungsgesellschaft erhältlich.
Excess of Loss
Versicherungstechnischer Begriff, der einen Schadenüberschuss in bestimmten Risiken bezeichnet
Expertise
Andere Bezeichnung für das Gutachten eines Sachverständigen
Explosion
Wird von der Feuerversicherung abgedeckt. Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Ausgenommen sind Schäden infolge von Krieg, inneren Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie
Exposure
Beschreibt die Gefahrenbelastung eines Versicherungsvertrags und ist Grundlage zur Prämienermittlung in der Rückversicherung