Die Krankentagegeld- oder Verdienstausfall-Versicherung bietet nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit ein Tagegeld in vertraglicher Höhe, z. B. ab dem 15. oder 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Sie leistet unabhängig davon, ob der Kranke zu Hause oder im Krankenhaus behandelt wird.
Tarif für ambulante Leistungen für Beihilfeberechtigte
Ambulanter Beihilfetarif ohne Selbstbehalt
Erfolgsabhängige BRE bei Leistungsfreiheit bis zu 3 MB
Leistungen:
- Vorsorgeuntersuchungen
- Arztbehandlung
- Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel
- Heilpraktikerbehandlung
- medizinisch notwendige Transporte
- Sehhilfen
- ambulante Kuren
Tarif für ambulante Leistungen für Beihilfeberechtigte in Ausbildung
Ambulanter Beihilfetarif ohne Selbstbehalt
Erfolgsabhängige BRE bei Leistungsfreiheit bis zu 3 MB
Leistungen:
- Vorsorgeuntersuchungen
- Arztbehandlung
- Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel
- Heilpraktikerbehandlung
- medizinisch notwendige Transporte
- Sehhilfen
- ambulante Kuren
Tarifbedingungen
Um gesonderte Vereinbarungen erweiterte Allgemeine Versicherungsbedingungen, die einen Versicherungstarif detailliert beschreiben.
Tarifgruppen
Einteilung eines Risikos nach bestimmten Kriterien wie Beruf des Versicherungsnehmers, Lage des Wohnorts, Bauart eines Gebäudes usw. Davon hängt u. a. die Höhe des Versicherungsbeitrags ab. Bekannte Beispiele für Tarifgruppen sind die Schadenfreiheitsklassen in der Kfz-Versicherung oder Angehörige des Öffentlichen Dienstes in verschiedenen Versicherungszweigen.
Tarifzonen
Einteilung einer Region nach speziellen Gefahrenverhältnissen. Besonders wichtig sind Tarifzonen in der Hausrat-, Kfz-Haftpflicht- und Wohngebäudeversicherung.
Technische Versicherung
Eigene Versicherungssparte, unter der die Elektronik-, Maschinen- oder Bauleistungs-Versicherung betrieben werden
Technischer Überschuss
Überschuss, d. h. verbleibender Gewinn nach Abzug der Kosten, aus dem technischen Versicherungsgeschäft (siehe dort)
Technischer Versicherungsbeginn
Zusendung des Versicherungsscheins/der Police. Siehe auch unter Versicherungsbeginn.
Technisches Versicherungsgeschäft
Teil des Versicherungsgeschäfts, der sich über Beitragseinnahmen und Schadenregulierungs-Ausgaben mit der Abdeckung von Risiken beschäftigt. Vgl. Nichttechnisches Versicherungsgeschäft.
Teildynamische Bonusrente
Eine Art der Überschussverwendung im Rentenbezug, bei der das Kapital des Versicherungsnehmers konventionell angelegt wird. Ab Rentenbeginn erhält er neben der garantierten Rente eine Zusatzrente sowie evtl. weitere jährliche Rentensteigerungen. Die Höhe der Zusatzrente richtet sich nach dem bei Rentenbeginn geltenden Überschussanteilsatz. Ändert sich dieser, ändert sich auch die Zusatzrente. Die Anfangsrente ist durch die Zusatzrente höher als bei der dynamischen Überschussrente, die prozentualen Steigerungssätze im Rentenbezug sind jedoch niedriger. Vgl. Teildynamische Bonusrente und Dynamische Überschussrente.
Teilkasko
Die Teilkasko-Versicherung z.B. bietet Versicherungsschutz für Schäden durch: Brand und Explosion, Entwendung, unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung, Schneelawinen, die von Bergen abgehen, Bruchschäden an der Verglasung, Schmorschäden an der Verkabelung und Marderbiss (unmittelbar verursachte Schäden). Wahlweise mit oder ohne Selbstbeteiligung. Ein Schaden in der Teilkasko-Versicherung führt zu keiner Höherstufung Ihres Schadenfreiheitsrabattes.
Telefonkosten im Krankenhaus
Bei Tarifen mit Wahlleistungen bei stationärer
Heilbehandlung wird auch die Bereitstellung eines Telefons übernommen. Erstattet wird nur die Anschlussgebühr, die anfallenden Gesprächseinheiten sind von der versicherten Person zu zahlen.
Termfixversicherung
Besondere Form der Kapitallebensversicherung, bei der Beträge zu vereinbarten Zeitpunkten ausgezahlt werden (z. B. Beginn einer Ausbildung oder Heirat der versicherten Person). Stirbt der Versicherungsnehmer (= Beitragszahler), wird der Vertrag beitragsfrei gestellt. In der Praxis oft als Ausbildungs- oder Aussteuerversicherung bezeichnet.
Tier-Haftpflicht
Private Tierhalter haften für Schäden durch ihre Tiere auch ohne eigenes Verschulden. Selbst dann, wenn die geschädigte Person den Schaden verursacht hat. Während Kleintiere wie Katzen, Vögel und Hamster bereits durch die Privat-Haftpflichtversicherung geschützt sind, benötigen Halter von Hunden und Pferden diesen speziellen Versicherungsschutz (siehe dort). In einigen Bundesländern besteht für Hunde sogar eine Versicherungspflicht. Kampfhunde sind nicht versicherbar.
Todesfall
Ableben der versicherten Person. Im Todesfall wird i. d. R. die Versicherungssumme oder die Todesfallleistung an die laut Versicherungsantrag bezugsberechtigte Person ausgezahlt. Es kann aber auch eine beitragsfreie Weiterführung für die mitversicherte Person vereinbart sein.
Todesfallleistung
Wenn die versicherte Person verstirbt, wird die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt. In der Unfallversicherung wird nur beim Ableben der versicherten Person durch einen Unfall gezahlt.
Todesfallsumme
Versicherungssumme, die beim Ableben der versicherten Person gezahlt wird. In der Unfallversicherung wird nur beim Ableben der versicherten Person durch einen Unfall gezahlt.
Todesfallversicherung
Kennzeichnend für Todesfallversicherung ist, dass die Leistung nur im Falle des Todes der versicherten Person fällig wird. Im Gegensatz dazu gibt es die Erlebensfallversicherung.
Transportversicherung
Eigene Versicherungssparte, unter der beispielsweise die Warentransport-, Flusskasko-, Frachtführerhaftungs- oder Hakenlastversicherung betrieben werden. Ebenso laufen darunter Spezialversicherungen wie z. B. Gewinnspiel-, Ausstellungs-, Reisegepäck- oder Wassersportkasko-Versicherung.
Treuhänderklausel
Bei Fondsgebundenen Rentenversicherungen hängt die Rentenhöhe vom Fondsvermögen und dem jeweiligem Rentenfaktor ab. Es gibt harte (garantierter Rentenfaktor) oder weiche Garantien (mit Treuhänderklausel): Die Treuhänderklausel besagt, dass der Rentenfaktor gesenkt werden kann, wenn sich Rahmenbedingungen wie z. B. die Sterbetafeln ändern. Die NÜRNBERGER verzichtet in ihren Bedingungen auf eine Treuhänderklausel.
Typklassen
Alle Fahrzeugmodelle werden bestimmten Typklassen zugeordnet. Je ungünstiger der Schadenverlauf eines Modells ist, umso höher ist die entsprechende Typklasse und damit auch der Beitrag. Die Typklassen werden von einem Treuhänder jährlich neu überprüft und zugeordnet. Die Typklassen werden für jede Sparte (Kfz-Haftpflicht, Vollkasko und Teilkasko) getrennt festgelegt.
Typklasseneinstufung
Die Einstufung der verschiedenen Fahrzeugmodelle in die Typklassen erfolgt durch einen unabhängigen Treuhänder für die zugelassenen Versicherungsunternehmen. Für jede Hersteller- und jede Typschlüsselnummer wird dazu der Schadenbedarf ermittelt. Die Typklassen werden für jede Sparte (Kfz-Haftpflicht, Vollkasko und Teilkasko) getrennt festgelegt. Je ungünstiger der Schadenverlauf eines bestimmten Modells, desto höher ist die entsprechende Typklasse und damit auch der Beitrag. Ihre Typklasse wird einmal jährlich zur Hauptfälligkeit angepasst.
Typklassenverzeichnis
Regelmäßig aktualisierte Zusammenstellung aller Typklassen als Grundlage für die Kfz-Versicherung
Typschlüsselnummer
Für die Einstufung in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung wird – neben der Herstellernummer (HSN) – die Typschlüsselnummer benötigt. In der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief) ist sie im Feld 2.2 zusammen mit der Prüfziffer als 9-stelliger Code angegeben.